Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Stand 05.04.2018

    § 1 Geltungsbereich

    Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der B&K CNC-Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG (im Folgenden Auftragnehmer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

     

    § 2 Angebot und Vertragsschluss

    1. Angaben in Prospekten, Anzeigen etc. stellen kein Angebot im Sinne des § 145 BGB dar. Der Auftragnehmer hält sich an von ihm ausgearbeitete und übermittelte Angebote 14 Kalendertage ab Datum des jeweiligen Angebotes gebunden, es sei denn, im Angebot wird ausdrücklich ein anderer Zeitraum genannt.
    2. Ein Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.
    3. Mehr- oder Mindermengen von bis zu 10% sind zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
    4. Neben dem schriftlich geschlossenen Vertrag bestehen keine mündlichen Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen. Alle Änderungen dieser schriftlichen Vereinbarung bedürfen der Schriftform und Unterzeichnung beider Vertragspartner.
    5. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Kalkulationen, Muster und Kostenvoranschläge behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber dazu seine schriftliche Zustimmung. Auf Verlangen des Auftragnehmers sind die an dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen mit sämtlichen angefertigten Kopien unverzüglich zurückzusenden.
    6. Aus Gründen der Qualitätssicherung erstellt der Auftragnehmer Fotos der zu bearbeitenden Ware in unterschiedlichen Phasen der Fertigstellung. Dies erfolgt i.d.R. während und nach der Bearbeitung sowie vor Lieferung an den Auftraggeber. Ausgewählte Fotos werden vom Auftragnehmer zu Werbezwecken genutzt. Die entsprechenden Dateien enthalten keine personenbezogenen Daten und werden nur unter Referenz ihrer Auftrags- bzw. Teilenummer sowie Artikelart beim Auftragnehmer gespeichert. Für diesen Vorgang beruft sich der Auftragnehmer auf Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO (Berechtigtes Interesse).

     

    § 3 Preise

    1. Soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, verstehen sich die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Fracht sowie zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Kosten der Verpackung und Fracht werden gesondert in Rechnung gestellt.
    2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen aufgrund veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.

     

    § 4 Lieferung, Lieferzeiten und Annahmeverzug

    1. Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und alle für den vereinbarten Liefertermin vereinbarten Zahlungen sowie sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers von diesem erfüllt wurden. Ist dies nicht der Fall, so wird die Fälligkeit der Lieferung bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber seine Verpflichtungen nach dem vorstehenden Satz erfüllt hat, angemessen verschoben.
    2. Für die Einhaltung des Liefertermins durch den Auftragnehmer ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft an den Auftraggeber maßgebend.
    3. Der Liefertermin wird in Fällen höherer Gewalt oder im Fall eines Streiks im Betrieb des Auftragnehmers um den Zeitraum verschoben, in dem aufgrund der vorgenannten Umstände eine Herstellung der Waren für den Auftraggeber nicht möglich war.
    4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine unzumutbaren Nachteile für den Auftraggeber ergeben.
    5. Gerät der Auftragnehmer mit seiner Lieferung in Verzug, so steht dem Auftraggeber nur dann ein Anspruch auf Ersatz seines Verzugsschadens zu, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde und er diesen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung der Waren hätte erfolgen sollen, gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich geltend macht. Die vorstehende Regelung gilt nicht, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
    6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm dadurch entstandenen Schaden einschließlich entstandener Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

     

    § 5 Versand und Gefahrübergang

    1. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung geht auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Auftraggebers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
    2. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt lediglich auf ausdrücklichen Wunsch sowie auf Kosten des Auftraggebers.

     

    § 6 Gewährleistung

    1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzten voraus, dass dieser seinen gemäß § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    2. Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach erfolgter Warenlieferung vom Auftragnehmer an den Auftraggeber. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch) und § 634 A Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Vor einer etwaigen Rücksendung der Lieferung ist zuvor die Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen.
    3. Um Beanstandungen überprüfen zu können, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer beanstandete Waren zurückzusenden, damit der Auftragnehmer Gelegenheit hat, die gerügten Mängel festzustellen. Die Kosten der Rücksendung trägt der Auftragnehmer, soweit die beanstandete Ware tatsächlich mangelhaft ist.
    4. Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung zur Rücksendung beanstandeter Ware nicht nach oder nimmt er selbst Änderungen an der beanstandeten Ware ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers vor, so verliert der Auftraggeber etwaige Gewährleistungsansprüche, soweit eine solche Beschränkung der Sachmängelrechte des der Auftraggebers zulässig ist. Der Auftraggeber hat dann sämtliche Kosten für die selbst vorgenommenen Änderungen an der gelieferten Ware zu tragen.
    5. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nachgebessert oder eine Ersatzware geliefert. Die Entscheidung darüber liegt beim Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung seiner Pflichten innerhalb angemessener Frist, zumindest jedoch innerhalb von zwei Wochen beginnend mit dem Zugang der Aufforderung der Nacherfüllung beim Auftragnehmer, zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
    6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betreibung, mangelhafter Bauarbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die laut bestehendem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen unsachgemäß vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    7. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die vom Auftragnehmer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist. Es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
    8. Rückgriffansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als dass der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
    9. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Vergütung mindern oder vom bestehenden Vertrag zurücktreten.
    10. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphs gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.

     

    § 7 Haftungsbegrenzung

    Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Auftragnehmer beruhen, sind sowohl gegen den Aufragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und die Schäden nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herrühren. Ansprüche nach dem Haftpflichtgesetz, dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte sowie Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung bleiben hiervon unberührt.

     

    § 8 Eigentumsvorbehalt

    1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der gelieferten Ware vor (Vorbehaltsware).
    2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs an Dritte weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch zur Sicherung des Auftragnehmers schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung in der Höhe an den Auftragnehmer ab, die erforderlich ist, um die Forderung des Auftragnehmers zu erfüllen. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Die vorstehende Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Waren vor der Weiterveräußerung weiterverarbeitet wurden oder nicht. Der Auftraggeber bleibt vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen aus Weiterveräußerungen berechtigt. Kommt der Auftraggeber jedoch in Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer die an ihn abgetretenen Forderungen aus Weiterveräußerungen auch selbst einziehen; der Auftraggeber hat ihm in diesem Fall die zur Einziehung der vorgenannten Forderungen notwendigen Angaben zu machen, die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und betroffene Dritte von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
    3. Die Verarbeitung, Umbildung oder untrennbare Vermischung der vom Auftragnehmer gelieferten Waren durch den Auftraggeber erfolgt stets für den Auftragnehmer als Hersteller. Werden die Waren mit anderen, nicht im Eigentum des Auftragnehmer stehenden Gegenständen verarbeitet, umgebildet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neu hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen an der Verarbeitung, Umbildung oder untrennbaren Vermischung beteiligten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder untrennbaren Vermischung. Der Auftraggeber vermittelt dem Auftragnehmer den Besitz an der neu hergestellten Sache. Werden die gelieferten Waren des Auftragnehmers mit anderen Gegenständen, die nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehen, verarbeitet, umgebildet oder untrennbar vermischt, und ist einer der anderen Gegenstände, der nicht im Eigentum des Auftragnehmer steht, als Hauptsache anzusehen, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Miteigentum an der Hauptsache einzuräumen, soweit diese im Eigentum des Auftraggebers steht. Die Größe des zu übertragenden Miteigentumsanteils bemisst sich nach dem Anteil des Wertes der vom Auftragnehmer gelieferten Waren im Vergleich zum Wert aller an der Verarbeitung, Umbildung oder untrennbaren Vermischung beteiligten Gegenstände.
    4. Der Auftraggeber darf die gelieferten Waren nicht verpfänden oder an Dritte zur Sicherung übereignen. Er hat Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte auf jegliche Eigentumsposition des Auftragnehmers hinzuweisen. Werden die Waren dennoch durch Dritte gepfändet, beschlagnahmt, oder verfügt ein Dritter anderweitig über die gelieferten Waren, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren; er hat dem Auftragnehmer zudem alle Auskünfte zu geben sowie alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Auftragnehmers erforderlich sind. Kommt der Auftraggeber den ihm durch diesen Absatz auferlegten Pflichten nicht nach, so hat er alle dem Auftragnehmer aufgrund der Pflichtverletzung entstandenen Schäden zu ersetzen.
    5. Auf Anforderung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer auf das ihm zustehende Vorbehaltseigentum verzichten, soweit sein Wert den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als ein Drittel übersteigt. Der Auftragnehmer trifft dabei die Auswahl der freizugebenden Stücke der gelieferten Waren.
    6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gelieferten Waren zurückzunehmen. Die Kosten hierfür hat der Auftraggeber zutragen. Das Recht des Auftragnehmers, die gelieferten Waren zu pfänden, bleibt davon unberührt. Die Rücknahme bzw. Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer ist kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich erklärt.

     

    § 9 Zahlung

    1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Auftragnehmers innerhalb von 20 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
    2. Der Auftragnehmer berechtigt, seine Lieferung ohne Angabe von Gründen von einer Zahlung Zug-um-Zug abhängig zu machen. Liegen wichtige Gründe vor, kann der Auftragnehmer die Lieferung seiner Waren von einer Vorauszahlung abhängig machen oder sie per Nachnahme versenden.
    3. Der Auftraggeber gerät spätestens am 21. Tag nach Fälligkeit der Forderung des Auftragnehmers und Eingang der Rechnung beim Auftraggeber in Verzug. Davon unbeschadet bleibt das Recht des Auftragnehmers, den Auftraggeber durch eine Mahnung in Verzug zu setzen. Verzugszinsen werden nach § 247 BGB in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten; hierzu zählt insbesondere die Erstattung der Mahnkosten, die pauschal mit € 15,- je Mahnung in Rechnung gestellt werden. Zusätzlich hat der Auftragnehmer das Recht, nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Lieferung der Waren bis zum Erhalt der rückständigen Zahlungen einzustellen.
    4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
    5. Wenn dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen oder dieser seine Zahlungen einstellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
    6. Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
    7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

     

    § 10 Sonstiges

    1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).
    2. Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand für alle unmittelbaren oder mittelbaren Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Löhne.
    3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll dann eine Regelung treten, die der unwirksamen Bestimmung im Sinne beider Vertragspartner am nächsten kommt.

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